Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen

Produzenten und Importeure müssen der ECHA die in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe, die in ihren Erzeugnissen enthalten sind, melden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Stoff liegt in ihren entsprechenden Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) vor.
  • Der Stoff ist in den entsprechenden Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten.

Die Unternehmen haben ihre Stoffe innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste anzumelden.

Ausnahmen

Es gibt zwei Fälle, in denen keine Anmeldung erforderlich ist:

  • Der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses kann die Exposition von Mensch oder Umwelt gegenüber dem Stoff bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung ausschließen. In diesen Fällen haben der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen zu geben.
  • Der fragliche Stoff wurde bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert.

Verweis auf Rechtsvorschriften

Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung